Seit dem 01.01.2001 wurden die Leistungen für die staatlich versicherten Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung erheblich gekürzt. Einerseits wurden sowohl die Höhe der Leistungen auf 67% des zugrundegelegten Einkommens als auch deren Umfang durch die Abschaffung der gesetzlichen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente und die Einführung der Erwerbsminderungsrente durch das neue Rentengesetz auf ein minimales Leistungsniveau drastisch reduziert (dazu mehr im Kapitel Berufsunfähigkeitsrente).
1. Neue Rentenreform
Aufgrund der voraussichtlichen demoskopischen Entwicklung und deren Einfluss auf den Generationenvertrag, kommt es zu einer Absenkung des Rentenniveaus für den "Eckrentner" (lückenlose Einzahlung der Durchschnittsbeträge in die gesetzliche Rentenversicherung über 45 Jahre) von derzeit 70% auf 67% des durchschnittlichen Nettoeinkommens.
Zur Schließung dieser Versorgungslücke von 3% wurde die kapitalgedeckte private und betriebliche Altersvorsorge (sog. Riester-Rente) eingeführt. Die förderfähigen Produkte unterliegen bestimmten Voraussetzungen (s.u.) und werden von einer Zertifizierungsstelle (Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV)) zugelassen.
Weiterhin ist herauszustellen, dass es seit dem 1.01.2001 keine Berufsunfähigkeits- und keine Erwerbsunfähigkeitsrente mehr gibt. Stattdessen gibt es eine leistungsarme vereinheitlichte Erwerbsminderungsrente, die völlig unabhängig vom individuellen Berufsbild des Erwerbstätigen ist und dessen finanzielles Ausfallrisiko bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nicht abdeckt.
Die jungen Erwerbstätigen unter 40 Jahren wurden hierdurch erheblich schlechter gestellt, so dass für diese Zielgruppe somit die private Vorsorge existentiell wichtig geworden ist. Jeder junge Erwerbstätige ist heute gezwungen selbst eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen, will er im Falle der Berufsunfähigkeit nicht von der Sozialhilfe des Staates leben ( siehe dazu mehr im Kapitel Berufsunfähigkeitsrente).